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  5. ARBEITEN, DIE AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DES ARBEITSRECHTS LIEGEN

ARBEITEN, DIE AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DES ARBEITSRECHTS LIEGEN

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  1. Einleitung

Zweck und Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 werden im ersten Artikel geregelt. Gemäß dieser Verordnung; „ Der Zweck dieses Gesetzes besteht darin, In-der-turkei-fur-2025-eine-erklarung/">Die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsumfelds zu regeln.

Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitsstätten, mit Ausnahme der Ausnahmen in Artikel 4, und für die Arbeitgeber, Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmer dieser Arbeitsstätten, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich.

Betriebe, Arbeitgeber, Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmer sind an die Bestimmungen dieses Gesetzes gebunden, unabhängig vom Benachrichtigungstag in Artikel 3.“

Wenn wir uns den zweiten Absatz der Bestimmung ansehen, sehen wir, dass es einige Ausnahmen gibt. Diese Ausnahmen sind in Artikel 4 des Arbeitsgesetzes geregelt, und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes gelten nicht für die hier aufgeführten Ausnahmen, sondern die Bestimmungen des Sondergesetzes, falls vorhanden, und die Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts, falls vorhanden sind keine, werden angewendet.

  1. Arbeit und Beziehungen außerhalb des Geltungsbereichs des Arbeitsgesetzes Nr. 4857

Situationen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, werden unter der Überschrift „ Ausnahmen“ in Artikel 4 des Arbeitsgesetzes geregelt und in neun Abschnitten im ersten Absatz aufgeführt. Bestimmungen des Gesetzes „ Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die folgenden Geschäfte und Geschäftsbeziehungen;

  1. a) Bei See- und Lufttransportarbeiten,
  2. b) an Arbeitsplätzen oder Betrieben, in denen weniger als 50 Arbeitnehmer (davon 50) beschäftigt sind und in denen land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausgeführt werden,
  3. c) Alle Arten von Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Landwirtschaft innerhalb der Grenzen der Familienwirtschaft,
  4. d) unter den Familienmitgliedern und deren Angehörigen bis zum 3. Grad (einschließlich des 3. Grades), in Heimen und bei handwerklichen Arbeiten, ohne Beteiligung von Außenstehenden,
  5. e) Bei häuslichen Dienstleistungen,
  6. f) (…)[4] über Lehrlinge,
  7. g) Über Sportler,
  8. h) Über diejenigen, die rehabilitiert werden,
  9. i) An Arbeitsplätzen, an denen drei Personen gemäß der Definition von Artikel 2 des Gewerbe- und Handwerkergesetzes Nr. 507 arbeiten.

Solange;

  1. a) Be- und Entladearbeiten vom Schiff zum Land und vom Land zum Schiff an den Küsten oder in Häfen und Piers,
  2. b) Arbeiten in allen Bodenanlagen der Luftfahrt,
  3. c) landwirtschaftliche Künste und Arbeiten in Werkstätten und Fabriken, in denen landwirtschaftliche Werkzeuge, Maschinen und Teile hergestellt werden,
  4. d) Bauarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben,
  5. e) Parks und Gärten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder eine Erweiterung des Arbeitsplatzes darstellen,
  6. f) Arbeiten im Zusammenhang mit auf See tätigen Aquakulturproduzenten, die nicht in den Geltungsbereich des Seearbeitsgesetzes fallen und nicht als landwirtschaftliche Arbeiten gelten,

Es gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.“ Es ist in der Form.

Die im ersten Absatz dieses Artikels aufgeführten Personen sind vom Arbeitsgesetz ausgenommen. Allerdings ist zu beachten, dass mit Artikel 4 Absatz 2 eine Ausnahme von der Ausnahme gemacht wurde, also zur Regel zurückgekehrt ist. Bei den in den sechs Unterabsätzen des zweiten Absatzes der Gesetzesbestimmung aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes fallen und für die die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes gelten.

2.1. Arbeiten im Rahmen von Artikel 4/1-a

2.1.1. Arbeiter in Seetransportwerken

Es gilt das Seearbeitsgesetz, ein Sondergesetz für Beschäftigte im Seetransport. Gemäß Artikel 1 des Seearbeitsgesetzes Nr. 854 „ gilt dieses Gesetz für Seeleute und ihre Arbeitgeber, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von einhundert und mehr arbeiten, die die türkische Flagge auf Meeren, Seen und Flüssen führen.“

„Wenn die Gesamtbruttoraumzahl der Schiffe desselben Arbeitgebers einhundert oder mehr beträgt oder die Zahl der beim Arbeitgeber beschäftigten Seeleute 5 oder mehr beträgt, gilt die Bestimmung des ersten Absatzes .“

Wie man sehen kann, sind Seetransportarbeiten, die von Schiffen Durchgeführt werden, durch ein eigenes Gesetz geregelt und daher vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 ausgenommen.

Das Seearbeitsgesetz kann jedoch nicht auf diejenigen angewendet werden, die auf diesem Schiff arbeiten, wenn das Schiff unter ausländischer Flagge fährt oder wenn das Schiff keine hundert Bruttoregistertonnen wiegt, selbst wenn es unter türkischer Flagge fährt. Da die im Transportwesen tätigen Arbeitnehmer auf diesem Schiff nicht in den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 fallen, gelten für sie die Bestimmungen des Obligationenrechts.

Die Bestimmungen von Artikel 4/2-a und f des Arbeitsgesetzes stellen jedoch Ausnahmen von der Ausnahme dar, und die Be- und Entladearbeiten, die von Schiffen an Land und von Land an Schiffen an den Küsten oder in Häfen und Piers durchgeführt werden, und Arbeiten im Zusammenhang mit auf See tätigen Aquakulturproduzenten, die nicht in den Anwendungsbereich des Seearbeitsgesetzes fallen und nicht als landwirtschaftliche Arbeiten gelten. Sie unterliegen dem Arbeitsgesetz.

Artikel 46 des Seearbeitsgesetzes regelt das zuständige und zuständige Gericht und in Übereinstimmung mit diesem Artikel: „Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5521 gelten für die Fälle, die sich aus diesem Gesetz oder Dienstleistungsverträgen zwischen Seeleuten im Geltungsbereich dieses Gesetzes und ihren ergeben.“ Arbeitgeber oder Arbeitgebervertreter. Sofern im Dienstleistungsvertrag keine gesonderte Bestimmung enthalten ist, wird der Fall von dem für die Entscheidung über Arbeitsfälle zuständigen Gericht am Anlaufhafen des Schiffes verhandelt.

Oberster Berufungsgerichtshof 20. HD., Entscheidung mit der Nummer E.2015/1153 K.2015/3227 T. 17.4.2015;

„Im konkreten Vorfall; Der Kläger reichte diese Klage ein, um seine Forderungen gegenüber der Beklagten einzutreiben, und machte geltend, dass er als Seemann auf dem Schiff der beklagten Gesellschaft gearbeitet habe und dass aus der Akte hervorgehe, dass das Schiff daher unter ausländischer Flagge fahre , könnten die Bestimmungen des Seearbeitsgesetzes nicht angewendet werden und der Streit über den Antrag des Klägers würde gemäß den allgemeinen Bestimmungen beigelegt, dementsprechend würde der Streit dem Gericht erster Instanz vorgelegt werden. Es muss verhandelt und abgeschlossen werden das Zivilgericht .“ [1] Für Arbeitnehmer, die auf Schiffen unter ausländischer Flagge arbeiten, gelten die allgemeinen Bestimmungen und nicht die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

2.1.2. Arbeiter in Lufttransportwerken

Gemäß Artikel 4/1-a des Arbeitsgesetzes fallen Lufttransportarbeiten nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Da es in diesem Zusammenhang kein besonderes Gesetz gibt, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts. Allerdings gilt das Arbeitsgesetz gemäß Artikel 4/2-b für die in allen Bodenanlagen der Luftfahrt ausgeführten Arbeiten.

Oberster Berufungsgerichtshof 9. HD., Entscheidung mit der Nummer E. 2009/28199 K. 2009/23657 T. 18.09.2009,

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz a des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht für „Mitarbeiter im See- und Lufttransport“. Das Seearbeitsgesetz Nr. 854 gilt für diejenigen, die im Seetransport tätig sind. Da für Beschäftigte im Luftverkehr keine Sonderregelung besteht, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Wenn jedoch aufgrund der gewerkschaftlichen Organisierung an dem Arbeitsplatz, an dem Lufttransportaktivitäten durchgeführt werden, ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde, muss der Streit zwischen dem Arbeitnehmer, der Mitglied der Gewerkschaft ist, und dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht in verhandelt werden gemäß Artikel 66 des Tarifvertrags, Streik- und Aussperrungsgesetz Nr. 2822.

Andererseits gilt das Arbeitsgesetz für Arbeitnehmer, die in allen Bodeneinrichtungen der Luftfahrt tätig sind. In diesem Fall sind Pilot, Stewardess, Funker, Mechaniker und Kabinenpersonal Flugpersonal, das nicht in den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes fällt. Abgesehen davon fallen diejenigen, die in Lagerhäusern, Flughäfen, Hangars und Werkstätten arbeiten, diejenigen, die Flugzeuge bauen, reparieren und warten, also diejenigen, die in allen Bodeneinrichtungen beschäftigt sind, in den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes.“ Es hat die Form [2] und erläutert dieses Problem.

Wenn jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aufgrund der Gewerkschaftsorganisation am Arbeitsplatz, an dem Lufttransportaktivitäten durchgeführt werden, ein Tarifvertrag geschlossen wurde, ist der Streit zwischen dem Arbeitnehmer, der Mitglied der Gewerkschaft ist, und Der Arbeitgeber muss vor dem Arbeitsgericht gemäß Artikel 66 des Tarifvertrags, Streik- und Aussperrungsgesetz Nr. 2822, angehört werden. Tatsächlich ist die Entscheidung der 9. Kammer des Obersten Berufungsgerichts, E. 2008/30334 K. 2008/25218 T. 6.10.2008,

Nach dem Inhalt der Akte machte der Kläger, der als Pilot in der Luftverkehrsbranche arbeitet, Forderungen aus dem am Arbeitsplatz geltenden Tarifvertrag geltend, der Kläger ist Gewerkschaftsmitglied und profitierte vom Tarifvertrag.“ In Kraft ist die normative Grundlage der Forderung der Tarifvertrag und die Quelle der Vereinbarung ist der Tarifvertrag Nr. 2822. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vertrag um das Streik- und Aussperrungsgesetz handelt und dass das Arbeitsgericht für den Streit zuständig ist gemäß Artikel 66 desselben Gesetzes. „Während die Entscheidung auf der Grundlage der Sachlage getroffen werden sollte, ist es falsch, eine Entscheidung über die Unzuständigkeit schriftlich zu treffen.“ [3] und besagt, dass Arbeitsgerichte zuständig seien.

2.2. Arbeiten im Rahmen von Artikel 4/1-b

Gemäß dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht für Arbeitsplätze oder Unternehmen, in denen weniger als 50 Arbeitnehmer (davon 50) land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausüben. Hierfür gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.

Artikel 111 des Arbeitsrechts trägt die Überschrift „ Industrie, Handel, Land- und Forstwirtschaftsangelegenheiten“ und die Arbeiten, die als land- und forstwirtschaftliche Angelegenheiten gelten, sind wie folgt:

a) Alle Arten fruchtbarer und fruchtloser Pflanzen; Tee, Baumwolle, Tabak, Faserpflanzen; Zitrusfrüchte; Reis, Hülsenfrüchte; Baum, Strauch, Weinstock, Samen, Setzling, Schössling; Gemüse und Feldprodukte; Anbau, Produktion, Züchtung, Forschung von Futter- und Milchpflanzen, alle damit verbundenen Erdarbeiten, Säen, Pflanzen, Pfropfen, Beschneiden, Bewässerung, Düngung, Ernte, Dreschen, Sammeln, Reinigen, Vorbereitungs- und Trennarbeiten, Bekämpfung von Krankheiten und Schädlinge, Bodenvermehrung, Wiese, Weide, Boden- und Gewässerschutz.

  1. b) Schutz, Planung (Verwaltung), Bewirtschaftung, Betrieb und Abgrenzungsstudien von Wäldern, ihrer Infrastrukturarbeiten, Saatgutsammlung, Baumschule, Aufforstung, Erosionsschutz, Vermessungsprojekt und Sanierung, forstwirtschaftliche Forschung und Nationalparks, Walderholungsgebiete und städtische Gebiete. Errichtung, Pflege und Entwicklung von Wäldern.
  2. c) Zucht, Produktion, Zucht aller Arten von Arbeits- und Einkommenstieren (einschließlich Bienen, Seidenraupen und dergleichen) und die damit verbundene Pflege, Haltung, Ausbildung, Scherung, Melkung und Gewinnung, Sammlung und Lagerung ihrer Produkte sowie Bekämpfung von Krankheiten und Parasiten dieser Tiere.
  3. d) Unbeschadet der Bestimmungen des Seearbeitsgesetzes Nr. 854, Land- und Wasserjagd und -produktion sowie Lagerung und Transport der auf diese Weise gewonnenen Produkte.“

Im letzten Absatz desselben Artikels heißt es: „ Welche industriellen, kommerziellen, land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten werden im Einklang mit den oben aufgeführten Grundsätzen im Hinblick auf die Umsetzung dieses Gesetzes als Teil eines Werks betrachtet?“ „Die Regelung erfolgt durch eine Verordnung, die innerhalb von sechs Monaten vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit nach Stellungnahme der Ministerien für Industrie und Handel, Umwelt und Forstwirtschaft sowie Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten erlassen wird.“ Es ist in der Form.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 4/2-c und d; Landwirtschaftliche Künste, Arbeiten in Werkstätten und Fabriken, in denen landwirtschaftliche Werkzeuge, Maschinen und Teile hergestellt werden, sowie Bauarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben fallen in den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes.

Entscheidung des Obersten Berufungsgerichts mit der Nummer 7.HD., E. 2015/41975 K.2016/3806 T. 18.2.1016;

Auch wenn am Arbeitsplatz, an dem land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausgeführt werden, weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kommt es zu Streitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer, der Mitglied ist, wenn aufgrund der gewerkschaftlichen Organisation am Arbeitsplatz ein Tarifvertrag geschlossen wurde.“ der Gewerkschaft und des Arbeitgebers können gemäß Artikel 66 des Tarifvertrags, Streik- und Aussperrungsgesetz Nr. 2822, beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Im konkreten Streit; Allen Zeugenaussagen zufolge sollte unter Berücksichtigung der Gesamtfläche des den Beklagten gehörenden Farm- und Ranchlandes davon ausgegangen werden, dass der Kläger neben der Bewachungspflicht auch in der Landwirtschaft tätig war, und es versteht sich, dass dies der Fall ist Der Kläger war zusätzlich zu seiner Wachdienstpflicht als Fahrer tätig und die vom Kläger erbrachte Dienstleistung hatte keinen Bezug zur Landwirtschaft. Es wurde davon ausgegangen, dass sie nicht als Arbeit angesehen werden kann. „Während das Gericht in der Sache hätte entscheiden müssen, ist die Entscheidung über die Unzuständigkeit aufgrund unvollständiger Recherchen falsch.“ [4]

Oberster Berufungsgerichtshof 9. HD., Entscheidungsnummer E.2010/28359 K. 2010/23765 T. 15.07.2010;

Davon abgesehen, nachdem im 4. Artikel des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 festgelegt wurde, dass Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen arbeiten, an denen land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausgeführt werden, nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, enthielt derselbe Artikel auch gesonderte Situationen .

Entsprechend;

  1. In der landwirtschaftlichen Kunst und in der Arbeit in Werkstätten und Fabriken, in denen landwirtschaftliche Werkzeuge, Maschinen und Teile hergestellt werden,
  2. Bei Bauarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben,
  3. In öffentlich zugänglichen Parks und Gärten
  4. Bei Gartenarbeiten, die eine Erweiterung eines Arbeitsplatzes darstellen,

Es wurde erklärt, dass Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes fallen.

Daher unterliegen auch andere Tätigkeiten als die Produktion, Pflege und Zucht von Pflanzen und Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dem Arbeitsgesetz.

Andererseits kann der Arbeitnehmer während der landwirtschaftlichen Arbeit eine zusätzliche Aufgabe ausführen, die nicht als landwirtschaftliche Arbeit gilt. Zum Beispiel als Wächter oder Fahrer. In diesem Fall sollte geklärt werden, welches seiner Handlungen maßgebend ist und nach dem Ergebnis das zuständige Gericht bestimmt werden.

Im konkreten Fall geht davon aus, dass der Kläger, wie von den Parteien eingeräumt, als Wächter im Zitrusgarten der Beklagten tätig war. Wachdienst ist seiner Natur nach keine landwirtschaftliche Arbeit. Dementsprechend war es zwar notwendig, eine Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsstreits zu treffen, indem man akzeptierte, dass der Kläger auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags arbeitete, der in den Anwendungsbereich des Arbeitsrechts fällt, doch eine schriftliche Entscheidung über die Unzuständigkeit war fehlerhaft und erforderte eine Aufhebung.“ [5]

In Fällen, in denen aufgrund einer gewerkschaftlichen Organisation am Arbeitsplatz ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde, müssen Streitigkeiten jedoch vor dem Arbeitsgericht gemäß Artikel 79 des Gewerkschafts- und Tarifvertragsgesetzes Nr. 6356 verhandelt werden.

Abschließend ist zu beachten, dass die Bestimmungen der Artikel 32, 35 und 37.38 des Arbeitsgesetzes, die sich auf Löhne beziehen, für die Ausnahmen im Anwendungsbereich von Artikel 4/1-b gelten.

2.3. Arbeiten im Rahmen von Artikel 4/1-d

Bei den Arbeiten im Rahmen dieses Artikels handelt es sich um Arbeiten, bei denen Handarbeiten zu Hause, unter den Familienmitgliedern und deren Angehörigen bis zum 3. Grad (einschließlich des 3. Grades) ohne Beteiligung von Außenstehenden durchgeführt werden Diese Arbeiten basieren auf Handarbeit wie Teppichweben, Sticken und Weben.

Damit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bei diesen Arbeiten nicht angewendet werden; „Die besagte Arbeit muss zu Hause durchgeführt werden, muss von Familienmitgliedern oder Verwandten bis zum dritten Grad (einschließlich des dritten Grades) durchgeführt werden und es darf keine externe Partei beteiligt sein.“ [6]

2.4. Arbeiten im Rahmen von Artikel 4/1-e

Hausarbeit ist die Tätigkeit, die durchgeführt wird, um den täglichen Bedarf eines Haushalts zu decken. Daher fallen Berufe wie Kochen, Putzen und Kinderbetreuung weiterhin nicht in den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes.

Für Hausarbeiten, die vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen sind, gelten die Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts.“ [7]

2.5. Arbeiten im Rahmen von Artikel 4/1-f

Für Auszubildende gilt das Berufsbildungsgesetz Nr. 3308. Für Auszubildende, die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, gilt jedoch der Pflichtenartikel. Gemäß Artikel 393/3 gelten „die Bestimmungen über den allgemeinen Dienstvertrag sinngemäß auch für den Lehrvertrag; Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.“ Es gelten die Bestimmungen der TCO.

2.6. Arbeiten im Rahmen von Artikel 4/1-g

Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes gelten nicht für Sportler. Für Sportler, die bei einem Verein unter Vertrag stehen, gelten jedoch die Bestimmungen des Obligationenrechts.

Oberster Berufungsgerichtshof 22. HD., Entscheidung mit der Nummer E.2014/15655 K. 2015/26568 T. 5.10.2015,

„Im konkreten Fall wird davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß dem zwischen den Parteien unterzeichneten Vertrag ein Sportler (Fußballspieler) ist. Im Wesentlichen ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger ein lizenzierter Sportler ist. Der Kläger beantragte eine Entscheidung über die Einziehung der Lohnforderung von der Beklagten gemäß dem zwischen ihm und dem beklagten Verein unterzeichneten Profifußballspielervertrag vom 15.07.2007 – 31.05.2009. Aufgrund der oben genannten gesetzlichen Regelungen ist es nicht möglich, die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4857 im Streitfall zwischen dem Sportler und seinem Verein über Forderungen anzuwenden. Aus diesem Grund hätte das Gericht aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgrund des Fehlens einer dienstrechtlichen Klageerfordernis entscheiden müssen, den Fall abzulehnen. Die Entscheidung, den Fall mit schriftlicher Begründung anzunehmen, war jedoch fehlerhaft und erforderte eine Aufhebung.“ [8]

Oberster Berufungsgerichtshof 9. HD., Entscheidung mit der Nummer E.2015/17745 K. 2015/25607 T. 14.9.2015,

„Allerdings sollte der Trainer, der sich nicht direkt mit aktivem Sport beschäftigt und den Sportler auf die Ausübung aktiven Sports vorbereitet, und der Trainer, dessen aktive Aufgabe darin besteht, mehr Anweisungen zu geben und der die Pflicht hat, die Mannschaft zum Erfolg zu führen, nicht als Sportler betrachtet werden.“ und sollte als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgesetzes betrachtet werden. Aus diesem Grund müssen Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Trainer oder technischen Leiter und dem Arbeitgeber des Vereins vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden.

Es ist nicht möglich, die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4857 auf Streitigkeiten über Forderungen zwischen dem Sportler und seinem Verein anzuwenden, die sowohl vor Sonderschiedsgerichten als auch vor allgemeinen Gerichten verhandelt werden. Bei Streitigkeiten zwischen Trainern, technischen Direktoren, Administratoren, Masseuren und ähnlichem Personal und ihren Vereinen steht der Anwendung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes jedoch mit Ausnahme besonderer gesetzlicher Regelungen nichts im Wege.

Im konkreten Fall; „Es ist unbestritten, dass der Kläger ein Trainer ist, und da davon ausgegangen wird, dass der Kläger im Hinblick auf die oben erläuterten gesetzlichen Bestimmungen kein Sportler ist, ist das Arbeitsgericht zuständig, und obwohl das Gericht hätte eingreifen müssen.“ In der Sache wurde festgestellt, dass die Entscheidung über die Unzuständigkeit aufgrund fehlerhafter Beurteilung eine Aufhebung erforderlich machte. [9]

2.7. Arbeiten im Rahmen von Artikel 4/1-h

Die Rehabilitierten sind Menschen, die rehabilitiert wurden. Unter Rehabilitation (Berufsorientierung) versteht man die medizinische Versorgung und Berufsausbildung, die dazu dienen soll, sicherzustellen, dass Versicherte, die dauerhaft arbeitsunfähig oder arbeitsunfähig sind oder bei denen ärztlich anerkannt ist, dass sie arbeitsunfähig sind, in ihrem eigenen oder einem neuen Beruf arbeiten können.

Wer während der Rehabilitation rehabilitiert wird, kann zur Wiederaufnahme seines Berufs oder zum Erwerb eines neuen Berufs eingestellt werden. Diese Studie erfordert nicht, dass die genannten Personen als Arbeitnehmer gelten. Denn die Quelle der Arbeit ist nicht der Arbeitsvertrag. Zweck der Tätigkeit ist die medizinische Versorgung und Berufsausbildung. Für diese Personen gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes selbstverständlich nicht.“ [10]

2.8. Arbeiten im Rahmen von Artikel 4/1-I

Gemäß dem Arbeitsgesetz gilt das Arbeitsgesetz nicht für Arbeitsplätze, an denen drei Personen gemäß der Definition von Artikel 2 des Handwerkergesetzes Nr. 507 arbeiten.

In Artikel 2 des Gewerbe- und Handwerkergesetzes heißt es : „Dieses Gesetz gilt für Gewerbetreibende und Handwerker, ihre Angestellten, die von Gewerbetreibenden und Handwerkern gegründeten Gewerbe- und Handwerkskammern sowie die Gewerkschaften, Verbände und Konföderationen, die die übergeordneten Organisationen dieser Kammern sind.“ “ Es ist in der Form.

III. Abschluss

Gemäß dem zweiten Absatz des ersten Artikels des Arbeitsgesetzes mit der Überschrift „Zweck und Geltungsbereich“ sind Ausnahmen in Artikel 4 dieses Gesetzes geregelt und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes finden im Hinblick auf diese Ausnahmen keine Anwendung. Im Falle eines Sondergesetzes gelten die Bestimmungen des Sondergesetzes, andernfalls gelten die Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts.

Stj. Jagd. Pelin Yıldız

Quelle:

  1. Oberster Berufungsgerichtshof 20. HD., Entscheidung mit der Nummer E.2015/1153 K.2015/3227 T. 17.4.2015
  2. Oberster Berufungsgerichtshof 9. HD., Entscheidungsnummer E. 2009/28199 K. 2009/23657 T. 18.09.2009
  3. Oberster Berufungsgerichtshof 9. HD., E. 2008/30334 K. 2008/25218 T. 6.10.2008 Entscheidung
  4. Oberster Berufungsgerichtshof, 7. Kammer, E. 2015/41975 K.2016/3806 T. 18.2.1016, Entscheidung
  5. Oberster Berufungsgerichtshof 9. HD., Entscheidung Nr. E.2010/28359 K. 2010/23765 T. 15.07.2010
  6. Sümer, Haluk, Arbeitsrecht, Seçkin, Ankara, 2022, S. 34
  7. Sümer, Haluk, Arbeitsrecht, Seçkin, Ankara, 2022, S. 34
  8. Oberster Berufungsgerichtshof 22. HD., Entscheidung mit der Nummer E.2014/15655 K. 2015/26568 T. 5.10.2015
  9. Oberster Berufungsgerichtshof 9. HD., Entscheidungsnummer E.2015/17745 K. 2015/25607 T. 14.9.2015
  10. Sümer, Haluk, Arbeitsrecht, Seçkin, Ankara, 2022, S. 31

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