Austritt Aus der Partnerschaft in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Damit einer der Kommanditisten aus der Partnerschaft ausscheiden kann, muss im Vertrag ein Austrittsrecht gewährt werden oder ein berechtigter Grund vorliegen. Liegt einer dieser Gründe vor und hat einer der Partner zu diesem Zweck eine Klage eingereicht, kann auch der Partner, bei dem die gleichen Gründe eingetreten sind, an der betreffenden Klage teilnehmen.
- Der Austritt aus der Partnerschaft ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt
Es reicht zwar nicht aus, dass der Austritt aus der Partnerschaft im Gesellschaftsvertrag geregelt wird, wichtig ist aber auch, wie die Regelungsbedingungen geregelt werden. Im Vertrag kann der Austritt aus der Partnerschaft an die Erfüllung bestimmter Bedingungen, Zeitpunkte oder Bedingungen geknüpft werden. In diesem Fall sollte geprüft werden, ob die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Festlegung des Prozesses und des einzuschlagenden Weges ist es sinnvoll, einen Anwalt zu konsultieren, der sich mit Wirtschaftsrecht auskennt und über Kenntnisse im Gesellschaftsrecht und dem Verfahren zum Austritt aus der Partnerschaft verfügt.
Während im Vertrag festgelegt ist, dass einige Partner das Recht haben, die Partnerschaft zu verlassen, kann es einigen Partnern untersagt sein, die Partnerschaft zu verlassen. Allerdings regelt das türkische Handelsgesetzbuch den Grundsatz der Gleichbehandlung in Artikel 358. Danach gilt für die Aktionäre die Gleichbehandlung zu gleichen Bedingungen. Wir glauben, dass diese Bedingung nicht als gültig akzeptiert werden wird, da eine solche Bestimmung dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen würde.
- Ausschluss aus der Partnerschaft aus wichtigem Grund
Das Hauptkriterium für den Austritt eines Kommanditisten aus der Partnerschaft aus berechtigtem Grund besteht darin, dass die Fortsetzung des Partnerschaftsverhältnisses unmöglich wird. Ein berechtigter Grund kann sich aus den Geschäftsbeziehungen der Gesellschafter ergeben, die aus der Partnerschaft der Gesellschaft hervorgehen, oder aus einem Problem, das sich aus ihren persönlichen Beziehungen ergibt. In diesem Fall wird kein Verschulden der Parteien geltend gemacht, sondern es genügt, dass diese Situation die Fortsetzung des Partnerschaftsverhältnisses unmöglich gemacht hat.
Obwohl es im Gesetz keine klare Definition gerechtfertigter Gründe gibt, gelten Regelungen in verschiedenen Artikeln des Gesetzes als gerechtfertigte Gründe. In Artikel 245 des Türkischen Handelsgesetzbuchs werden beispielhaft berechtigte Gründe für die Beendigung des Unternehmens und die Trennung des Gesellschafters aufgeführt.
Als Beispiele für berechtigte Gründe können dementsprechend der Verrat eines Gesellschafters an der Gesellschaft in dessen Führungs- oder Buchhaltungsangelegenheiten oder die missbräuchliche Verwendung des Handelsnamens oder Eigentums der Gesellschaft zum Wohle seiner persönlichen Interessen angeführt werden. Daher muss anhand der Umstände des konkreten Vorfalls, der Unternehmensstruktur und aller weiteren Faktoren entschieden werden, ob ein berechtigter Grund vorliegt.
Auflösung der Partnerschaft in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann ein Ausschluss aus der Partnerschaft möglich sein, wenn die im Vertrag genannten Gründe eintreten, die Partnerschaft entscheidet oder ein berechtigter Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
- Ausschluss aus der Partnerschaft durch Beschluss der Gesellschafter
Befindet sich in der Satzung der Gesellschaft eine Regelung zum Austritt aus der Gesellschaft, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Regelung ein Beschluss zum Austritt aus der Gesellschaft gefasst werden. Die betreffenden Vertragsbestimmungen müssen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen und objektiv akzeptabel sein. Der Beschluss zur Beendigung der Partnerschaft muss durch Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst werden.
Artikel 621 des türkischen Handelsgesetzbuches trägt die Überschrift „Wichtige Entscheidungen“ und regelt das Erfordernis der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit des gesamten stimmberechtigten Kapitals für einige Beschlüsse der Generalversammlung. Damit ein Gesellschafter aus einem berechtigten Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, muss ein Antrag beim Gericht gestellt werden, und damit ein Gesellschafter aus einem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, bedarf es einer Mehrheitsbeschlussfassung erhalten werden.
Diese Entscheidung ist dem Partner, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Partnerschaft ausgeschieden ist, durch einen Notar mitzuteilen. Die Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses kann durch Einreichung einer Klage innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum dieser Mitteilung an den betreffenden Partner beantragt werden. Das Gericht prüft, ob der Ausschlussgrund aus der Partnerschaft vorliegt.
Liegt eine Entscheidung über die Beendigung der Partnerschaft aus einem im Vertrag genannten Grund vor, prüft das Gericht die Klage nur im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Vertragsbestimmung mit dem Gesetz, den allgemeinen Sitten und den Persönlichkeitsrechten. Mit anderen Worten: Im Falle eines Ausschlusses aus der Partnerschaft aufgrund eines im Vertrag genannten Grundes wird die Begründung des Grundes nicht erörtert.
- Ausschluss aus der Partnerschaft durch Gerichtsentscheidung und Vorliegen eines berechtigten Grundes
Bei Vorliegen berechtigter Gründe entsteht das Recht zur Kündigung aus der Partnerschaft, unabhängig davon, ob die Ausschlussregelungen im Partnerschaftsvertrag geregelt sind. Dieses Recht kann gerichtlich geltend gemacht werden.